Allgemeine Auftragsbedingungen
1. Vertragsgrundlagen
1.1 Vertragsgrundlagen sind nacheinander
a) das Auftragsschreiben
b) das Verhandlungsprotokoll einschließlich dazugehöriger Anlagen
c) das Angebot des Nachunternehmers (nachfolgend als NU bezeichnet) mit den laut Verhandlungsprotokoll vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen
d) diese Allgemeinen Auftragsbedingungen des Auftraggebers
e) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der bei Angebotsabgabe gültigen Fassung.
1.2 Bei Widersprüchen zwischen der textlichen Leistungsbeschreibung und Zeichnungen geht die Leistungsbeschreibung vor.
1.3 Ergänzungs- und Zusatzaufträgen werden die in Ziff. 1.1 aufgeführten Vertragsbestandteile ebenfalls zugrunde gelegt, soweit die Parteien im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbaren.
1.4 Allgemeine Lieferungs-, Montage-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen sowie andere Allgemeine Geschäftsbedingungen des NU werden nicht Vertragsbestandteil, auch
wenn auf sie im Angebot oder in sonstigen Schriftstücken des NU Bezug genommen wird.
1.5 Zu einer Änderung des Vertrages, insbesondere Anordnungen zur Änderung der Ausführung oder Erbringung zusätzlicher Leistungen, ist nur die Geschäftsführung des
Auftraggebers und die hierzu im Verhandlungsprotokoll bevollmächtigten Personen befugt. Sonstige Personen, auch der Bauleiter, sind nur berechtigt, rechtsgeschäftliche
Erklärungen für den Auftraggeber abzugeben oder entgegenzunehmen, wenn sie dazu durch die Geschäftsleitung schriftlich bevollmächtigt worden sind oder dies zur
Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für den Auftraggeber erforderlich ist. In letzterem Fall hat der NU den Auftraggeber unverzüglich, schriftlich und
nachweislich darüber zu informieren.
2. Vergütung
2.1 Die im Vertrag angegebenen Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aus. Die Festpreise enthalten nicht die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. Der
Auftraggeber ist ein im Inland (Deutschland) ansässiger, umsatzsteuerlicher Unternehmer und erbringt nachhaltig Bauleistungen im Sinne des § 13b II Nr. 4 UStG.
Verpackungen und Transporthilfen sind vom Auftragnehmer auf eigene Kosten zu ordnungsgemäß zu entsorgen. Kommt der Auftragnehmer dieser Pflicht trotz Setzung
einer angemessenen Frist nicht nach, kann der Auftraggeber die Entsorgung auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen.
2.2 Lohn- und Materialpreiserhöhungen nach Vertragsschluss werden nicht vergütet. Soweit in gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften, insbesondere § 2 VOB/B, etwas
anderes vorgesehen ist, bleiben diese Vorschriften unberührt. Zusätzliche und/oder Änderungen der Leistungen werden nur dann vergütet, wenn hierüber vor Ausführung
dieser Leistung eine schriftliche Nachtragsverhandlung getroffen und vereinbart worden ist.
2.2 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der NU die Preisermittlung für die vertragliche Leistung im verschlossenen Umschlag zu übergeben. Der Auftraggeber darf die Preisermittlung
einsehen, wenn dies zur Prüfung von Ansprüchen des NU auf zusätzliche Vergütung (§ 2 Abs. 6 VOB/B) oder zur Festlegung einer neuen Vergütung infolge einer
Änderung des Bauentwurfs oder anderer Anordnungen (§ 2 Abs. 5 VOB/B) erforderlich erscheint. Dieses Recht hat der Auftraggeber auch, wenn neue Preise wegen
Mengenabweichungen (§ 2 Abs. 3 VOB/B) oder nach Kündigung oder Teilkündigung die Vergütung für erbrachte Leistungen festzulegen sind oder eine
Kündigungsentschädigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B) zu ermitteln ist.
2.3 Der NU hat nur Anspruch auf zusätzliche Vergütung wegen geänderter und zusätzlicher Leistungen, wenn er diesen Anspruch vor der Ausführung schriftlich nachweislich
ankündigt. Ohne vorherige Ankündigung kann der NU die zusätzliche Vergütung nur beanspruchen, soweit die Ankündigung im konkreten Fall für den Schutz des
Auftraggebers entbehrlich und daher ohne Funktion war oder wenn die Versäumung der Ankündigung ausnahmsweise entschuldbar ist. Hierfür trägt der NU die Beweislast.
Der NU hat dem Auftraggeber zusammen mit der Mehrkostenankündigung oder, soweit dies zeitlich nicht möglich sein sollte, unverzüglich danach eine prüffähige
Berechnung der von ihm beanspruchten Mehrvergütung in Gestalt eines Nachtragsangebotes vorzulegen. Vor Ausführung der geänderten oder zusätzlichen Leistungen hat
der NU die Entscheidung des Auftraggebers abzuwarten, wenn nicht der Auftraggeber eine sofortige Ausführung der Leistung anordnet.
Ein Nachtrag wird wie der Hauptvertrag behandelt. Er wird vom Auftraggeber erst anerkannt, wenn dieser seinerseits von seinem Kunden mit diesem Nachtrag beauftragt
wurde. Der Nu verzichtet insoweit auf entsprechende Mehrforderungen gegenüber dem Auftraggeber, wenn dieser diese Forderungen nicht bei seinem Kunden realisieren kann.
2.4 Ist ein Pauschalpreis vereinbart, deckt dieser sämtliche Lieferungen und Leistungen ab, die zur vollständigen Erbringung der nach der Leistungsbeschreibung, den
Vertragszeichnungen und sonstigen Vertragsbestandteilen zu erbringenden Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind. Der NU kann
insbesondere keine Preisänderung verlangen, wenn sich im Leistungsverzeichnis veranschlagte Mengen erhöht haben, ohne dass Leistungsänderungen oder zusätzliche
Leistungen angeordnet worden waren.
2.5 In den Preisen sind die Kosten für die Einweisung des Personals des Kunden des Auftraggebers in Bedienung und Wartung der vom NU gelieferten und/oder montierten
Anlagen enthalten.
2.6 Die Leistungsbeschreibung definiert die vertragliche Mindestanforderung. Die Ausführungsart ist auf die Beanspruchung und Nutzung des Bauwerkes abzustimmen.
Sämtliche Leistungen sind nach dem aktuellen Stand der Technik und funktionstüchtig in fertiger Arbeit durch den vereinbarten Einheitspreis abgegolten.
2.7 Der Auftraggeber behält sich vor, bei durch den Kunden des Auftraggebers geforderter Bauleistungsversicherung einen Abzug von der Gesamtnettoleistung des NU in Höhe
von bis zu 0,5% zur Deckung dieser Versicherungsleistung vorzunehmen.
3. Ausführungsunterlagen
3.1 Der NU hat die ihm überlassenen Unterlagen, soweit sie einen technischen Zusammenhang mit der von ihm geschuldeten Leistung haben, auf Unstimmigkeiten zu
überprüfen. Dies gilt insbesondere für Fehler, Abweichungen vom vorher geäußerten Willen des Auftraggebers, Verstöße gegen die allgemein anerkannten Regeln der
Technik oder die Bauvorschriften, Widersprüche und Lücken in den Unterlagen. Sämtliche Maße sind am Bau zu prüfen. Auf entdeckte oder vermutete Unstimmigkeiten hat
der NU den Auftraggeber unverzüglich schriftlich nachweislich hinzuweisen.
3.2 Der NU ist verpflichtet, sich über Lage und Verlauf unterirdisch und oberirdisch verlegter Versorgungsleitungen bereits bei Vertragsanbahnung zu vergewissern und bei
entsprechenden Versorgungsträgern zu informieren. Die hierfür entstehenden Kosten werden nicht gesondert vergütet. Soweit er das potentielle Vorhandensein von
Leitungen ohne weitere Unterlagen nicht hinreichend sicher beurteilen kann, hat er diese rechtzeitig bei dem Auftraggeber anzufordern.
3.3 Soweit der NU nach dem Vertrag für die Ausführung seiner Leistungen notwendige Ausführungs-, Konstruktions- und Detailpläne, statische Berechnungen, Schalpläne oder
sonstige Unterlagen selbst zu erstellen oder zu beschaffen hat, hat er sie dem Auftraggeber so rechtzeitig vor Beginn der Ausführung vorzulegen, dass eine Prüfung und
Abstimmung mit anderen Gewerken möglich ist. Vertraglich vereinbarte Planvorlagefristen sind zu beachten.
3.4 Dem NU übergebene Pläne dürfen nur zur Ausführung der Vertragsleistungen verwendet werden. Eine Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte, die an der Erbringung
der Leistungen nicht beteiligt sind, ist untersagt.
3.5 Der NU hat rechtzeitig zu Beginn seiner Leistungserbringung zu klären, welche Dokumentationen, Abnahmen und Nachweise er zur Fertigstellung seiner Leistung dem
Auftraggeber bzw. dessen Kunden vorzulegen hat. Der NU hat dann rechtzeitig, soweit technisch möglich, 4 Wochen vor Fertigstellung seiner Leistung unaufgefordert die in
seiner Leistung geschuldeten Bestandspläne, Wartungs- und Bedienungsunterlagen, Musternachweise, behördliche Zulassungen, TÜV- und aufsichtsrechtliche Abnahmen
usw. dem Auftraggeber vorzulegen, spätestens jedoch zur Abnahme.
3.6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen und Berechnungen, Pläne und sonstige Unterlagen strikt geheim zu halten, sofern hierdurch
nicht der Auftraggeber und andere, am Projekt beteiligte Unternehmen, in der Arbeit behindert werden. Dritten dürfen die Unterlagen nur mit ausdrücklicher Genehmigung
offen gelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung des Vertrages; sie gilt ebenfalls für die Mitteilung von gerundeten oder Zirka-Werten und für
Prozentvergleichszahlen mit vorangegangenen Aufträgen.
4. Ausführung
4.1 Der NU hat die Leistung mit dem eigenen Betrieb auszuführen (§ 4 Abs. 8 VOB/B). Der NU ist verpflichtet, für ausgebildetes, hinreichend qualifiziertes Personal für die
Planung, Organisation und Durchführung seiner Leistung zu sorgen, wobei eine deutschsprachige, dauerhaft vor Ort präsente Führungskraft zu gewährleisten ist. Soweit es
ihm im Einzelfall von dem Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich gestattet ist, Leistungen auf einen weiteren NU zu übertragen, hat er diese Absicht dem Auftraggeber
unverzüglich schriftlich nachweislich anzuzeigen und ihm von sich aus schriftlich Art und Umfang der übertragenen Arbeiten sowie den Namen, Anschrift und entsprechende
Zulassungsvoraussetzungen, Qualifikationsnachweise und Zertifizierungen des weiteren NU bekannt zu geben. Satz 2, zweiter Halbsatz bleibt hiervon unberührt.
4.2 Der NU hat grundsätzlich ein Bautagebuch nach Formvorschrift des Auftraggebers zu führen und dem Auftraggeber ohne besondere Aufforderung täglich vorzulegen. An
Baubesprechungen hat ein bevollmächtigter, deutschsprachiger Vertreter des NU auf Verlangen des Auftraggebers teilzunehmen.
4.3 Die Baustelleneinrichtung, insbesondere die Einrichtung von Arbeits- und Lagerplätzen, ist vor Aufnahme der Arbeiten mit dem Auftraggeber abzustimmen.
4.4 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, schuldet der NU eine Ausführung, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme
entspricht Auf Änderungen dieser Regeln, die während der Bauzeit eintreten und die in der vertraglichen Leistungsbeschreibung nicht berücksichtigt worden sind, hat der
NU den Auftraggeber rechtzeitig hinzuweisen. Dieser kann, soweit gesetzlich zulässig, auf Einhaltung der geänderten Regeln verzichten. Weicht die nach Satz 1
geschuldete Ausführung von der ohne seine Anwendung nach dem Vertrag geschuldeten ab, beurteilt sich der Anspruch auf geänderte oder zusätzliche Vergütung nach Ziff. 2.3.
Der NU hat keinen Anspruch auf Qualitätsüberwachung zur Einhaltung der Vertragspflichten durch den Auftraggeber. Vielmehr hat der NU sich vor Beginn der Ausführung
über die Qualitätsanforderungen des durchzuführenden Projektes zu erkundigen, die notwendigen vorbeugenden Maßnahmen zur Überwachung sicherzustellen und die
Vorschriften aus den Prüfplänen und Abläufen der Qualitätssicherung des Auftraggebers gemäß z.B. DIN ISO 9001:2008 in Leistungsanforderungen an seine Mitarbeiter
sicherzustellen. Unterlässt der Auftragnehmer diese oder eine andere gleichwertige Qualitätssicherung, so ist der Auftraggeber nach vergeblichem Ablauf einer einmalig
angemessenen Fristsetzung berechtigt, die Qualitätssicherung und –überwachung selbst oder durch Dritte durchführen zu lassen. Die Kosten trägt der NU.
4.5 Der NU ist auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, von ihm geschaffene Energieversorgungsanschlüsse anderen Bauhandwerkern zur Mitbenutzung zur Verfügung zu stellen, auch über die Zeit der Ausführung der eigenen Vertragsleistung hinaus. In diesem Fall hat der NU einen Anspruch auf Erstattung der durch den anderen
Bauhandwerker verursachten Verbrauchskosten einschließlich eines dem Verhältnis dieser Kosten entsprechenden Anteils an den Kosten für die Schaffung des Energieversorgungsanschlusses.
Gelingt es dem NU nicht, eine Kostenerstattung von dem anderen Bauhandwerker zu erlangen, erfolgt sie durch den Auftraggeber. Hierfür ist es
erforderlich, dass der NU dem Auftraggeber rechtzeitig, vor Fertigstellung des Gewerkes des Dritten, schriftlich über die Nutzung des durch den NU bereitgestellten
Versorgungsanschlusses durch den Dritten und die hieraus entstehenden Ansprüche informiert. Ist eine genaue Erfassung der Verbrauchskosten wegen des Fehlens von
Zwischenzählern oder ähnlichen Einrichtungen nicht möglich, richten sich die Kostenanteile der Unternehmen, die den Energieversorgungsanschluss benutzt haben, nach
dem Verhältnis der Vergütungssummen.
4.6 Der NU hat die Baustelle stetig und eigenverantwortlich in ordentlichem und sauberem Zustand zu halten und alle Verunreinigungen, insbesondere Abfälle und Bauschutt
sowie Verschmutzungen von öffentlich zugänglichen Straßen und Wegen, die von seinen Arbeiten herrühren, zu entfernen. Kommt der NU dieser Verpflichtung innerhalb
einer ihm von dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, kann der Auftraggeber die Verunreinigungen auf Kosten des NU beseitigen lassen. Etwaige
öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Ansprüche, die sich aus Folge der Verunreinigungen ergeben, hat der Auftraggeber nicht zu verantworten.
4.7 Der NU hat das Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz) und die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Vorschriften der
Berufsgenossenschaften zu beachten. Darüber hinaus hat der der NU alle im Zusammenhang mit seiner Leistung erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, vor allem in
Hinblick auf die Sicherheit und Gesundheit aller am Bau beteiligten Arbeitnehmer, zu treffen. Falls der NU fremde, beigestellte Gerüste, Maschinen und Einrichtungen
benutzt, hat er vorher zu prüfen, ob diese für seine Zwecke und mit ausreichender Sicherheit und fachgerechten Einsatz gemäß den einschlägigen Bedingungen geeignet sind.
4.8 Der Auftraggeber kann Änderungen des Bauentwurfs anordnen und die Ausführung zusätzlicher Leistungen, die nicht im Vertrag bestimmt, jedoch zur Ausführung der
Vertragsleistungen erforderlich sind, anordnen. Letzteres gilt nicht, wenn der Betrieb des NU auf derartige Leistungen nicht eingestellt ist. Als Änderung des Bauentwurfs
gelten auch Anordnungen, die sich auf die Art und Weise der Leistungserbringung und die Bauzeit beziehen.
5. Bemusterung, Nachweise
5.1 Nach dem Vertrag, den DIN-Normen oder sonstigen technischen Regelwerken geschuldete Muster, Eignungs- und Gütenachweise hat der NU dem Auftraggeber so
rechtzeitig vorzulegen, dass diesem ein angemessener Zeitraum zur Prüfung und Freigabe zur Verfügung steht. Hierbei hat der NU auch darauf zu achten, dass vertragliche
Einzel- und Ausführungsfristen eingehalten werden. Werden Muster, Eignungs- oder Gütenachweise nicht rechtzeitig oder nicht in einer Art und Weise und ausreichender
Menge vorgelegt, die für eine Entscheidung darüber erforderlich sind, oder entsprechen sie nicht den vertraglichen Anforderungen, geht eine damit verbundene zeitliche
Verzögerung zu Lasten des NU.
5.2 Der NU sichert zu, dass er nur Baustoffe verwendet und Verfahren durchführt, die für die Gesundheit und für die Umwelt unbedenklich sind und den neuesten technischen
Bedingungen unterliegen.
5.3 Der NU hat rechtzeitig und im Einvernehmen mit dem Auftraggeber während der Leistungserstellung zur laufenden Qualitätssicherung, vor Zwischen- oder
Schlussabnahmen entsprechend bautechnischer Vorschriften, technischer Normen und Regelwerken alle nach den Regeln der Technik üblichen und notwendigen
Prüfungen und Leistungsnachweise vorzulegen. Die Kosten hierfür, seien es eigene oder jene von Dritten wie z. B. Prüfinstituten, usw., sind in den Leistungspreisen enthalten.
6. Ausführungsfristen
6.1 Die Vertragsleistungen sind innerhalb der vereinbarten Fristen fertig zu stellen. Auch die in einem Bauzeitenplan oder sonst im Vertrag angegebenen Einzelfristen gelten
ausdrücklich als Vertragsfristen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B).
6.2 Der NU hat die Vertragsausführung stetig zu überwachen und sicherzustellen, dass die vereinbarten Vertragsfristen einschließlich der Zwischenfrist eingehalten werden.
Witterungseinflüsse, mit denen jahreszeitlich und unter Beachtung von Klimaveränderungen bedingt zu rechnen ist, sind einzukalkulieren. Der NU ist verpflichtet, rechtzeitig
vor Arbeitsbeginn vom Auftraggeber die Ausführungsunterlagen anzufordern, die er für die Prüfungen benötigt.
6.3 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der NU ihm Angaben über die vorgesehenen Arbeitsabläufe zu machen, insbesondere Termine für einzelne Teilleistungen oder
Leistungsabschnitte bekannt zu geben. Dies gilt insbesondere dann, wenn vereinbarte oder ursprünglich vom NU zugesagte Termine überschritten worden sind oder auf
Grund des Verhaltens des NU die Nichteinhaltung von Vertragsfristen zu befürchten ist oder der Auftragnehmer die Angaben zu Zwecken der Bauablaufplanung benötigt.
7. Arbeitnehmer-Entsendegesetz, staatliche Arbeitsvorschriften
7.1 Der NU verpflichtet sich dem Auftraggeber gegenüber ausdrücklich zu Einhaltung aller Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG). Er versichert
ausdrücklich, die Bestimmungen einzuhalten, was insbesondere für die Zahlung der in einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag festgelegten Mindestentgeltsätze
einschließlich Überstundensätze, die Dauer des Erholungsurlaubes, die Zahlung des Urlaubsentgelts und eines zusätzlichen Urlaubsentgelts an Arbeitnehmer, die auf der
Baustelle beschäftigt sind oder sonst im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Erbringung der Vertragsleistungen eingesetzt werden, sowie die Zahlungen an
Urlaubs- und Lohnausgleichskassen der Bauwirtschaft (ULAK) gilt. Hat der NU seinen Sitz im Ausland, sind die vorgenannten Verpflichtungen auch zu erfüllen, wenn der
Tarifvertrag nur kraft Tarifbindung nach § 3 Tarifvertragsgesetz Anwendung findet.
7.2 Auf das Verbot, ausländische Arbeitnehmer ohne vorherige Genehmigung der Agentur für Arbeit zu beschäftigen, soweit § 284 I SGB III keine Ausnahme zulässt, sowie auf
die den Behörden gegenüber bestehende Auskunftspflicht (§§ 2 II AEntG, 304-307 SGB III) wird besonders hingewiesen. Hat der NU seinen Sitz im Ausland, hat er
außerdem vor Beginn der Werk- oder Dienstleistung bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung die erforderliche Anmeldung in deutscher Sprache vorzunehmen (§ 3
AEntG) und – auf Verlangen auch auf der Baustelle – die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten (§ 2 AEntG).
7.3 Der NU verpflichtet sich, die Beiträge zu den Zweigen der sozialen Sicherheit zu zahlen, die nach dem auf die Beschäftigungsverhältnisse seiner Arbeitnehmer
anzuwendenden Rechte zu entrichten sind.
7.4 Der NU verpflichtet sich weiter, die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegale Arbeitnehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch (§§ 404 I Nr. 2, II Nr. 2, 406-407 SGB III, §§ 15, 15a, 16 I Nr. 1 und 2 AÜG, § 2 SchwarzArbG) sowie die staatlichen Sicherheitsvorschriften (Arbeitsschutzgesetz,
Arbeitssicherheitsgesetz und einschlägige Rechtsverordnung, insbesondere Arbeitsstättenverordnung, Druckluftverordnung, Gefahrstoffverordnung,
Arbeitsmittelbenutzungsverordnung, PSA-Benutzungsverordnung und Lastenhandhabungsverordnung) und die Sicherheitsvorschriften der Berufgenossenschaft einzuhalten.
7.5 Außerdem verpflichtet sich der NU, die Anforderung der Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) vom 10.06.1998 zu erfüllen.
7.6 Der NU ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen unverzüglich sämtliche Auskünfte zu erteilen, die Aufschluss über die Einhaltung seiner Pflichten nach dem
Arbeitnehmer-Entsendegesetz, dem Sozialgesetzbuch III, dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, dem Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit und den
gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zur Arbeitssicherheit geben, und die Einhaltung durch Unterlagen nachzuweisen. Zu diesen Unterlagen gehören - auf
Verlangen im Original - insbesondere:
a) Beitragsnachweise für die Krankenkassen, Lohn-, Melde- und vergleichbare Unterlagen
b) Unbedenklichkeitsbescheinigung der Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (SOKA-BAU), der ZVK und der Berufsgenossenschaft
c) Sozialversicherungsausweis
d) Liste über die eingesetzten Arbeitnehmer mit vollständigen Namen und Anschriften
e) Reisepässe der Arbeitnehmer
g) Nachweise über die Abführung der Urlaubskassenbeiträge
h) Genehmigung des Bauvertrages durch das Arbeitsamt
i) Arbeitsverträge
j) Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers
Der NU ist damit einverstanden, dass der Auftraggeber bei den Arbeitnehmern des NU Auskünfte über die Zahlung der Mindestentgelte im Sinne des § 1a des Gesetzes
über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmerentsendegesetz) einholt. Er ist auch mit der Einholung von Auskünften bei
der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK), Wiesbaden, über die Zahlung von
Beiträgen im Sinne des vorgenannten Gesetzes einverstanden. Das gleiche gilt für Auskünfte bei den Behörden der Zollverwaltung und der Bundesagentur für Arbeit über
Arbeitsgenehmigungen und die Beschäftigung erlaubende Aufenthaltstitel für vom NU beschäftigte Arbeitnehmer. Der NU erteilt dem Auftraggeber Vollmacht, bei den
vorgenannten Personen, Behörden und der SOKA-Bau, Wiesbaden, entsprechende Auskünfte einzuholen, und verpflichtet sich, diese Vollmacht auf Wunsch in gesonderter
Urkunde zu bestätigen. Erfüllt der NU seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht oder nicht vollständig, kann der Auftraggeber einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten.
7.7 Vergibt der NU Leistungen an einen weiteren NU weiter, so hat er für die Einhaltung der Verpflichtungen dieses NU aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, dem Aufenthaltsgesetz
und den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs III über Ausländerbeschäftigung einzustehen. Die in Ziff. 7.6 geregelten Auskünfte und Unterlagen hat er auch
vorzulegen, soweit sie die Verhältnisse des weiteren NU oder von diesem wiederum eingesetzter NU betreffen.
7.8 Verstößt der NU gegen seine Verpflichtungen nach Ziff. 7.1 bis 7.7, ist der Auftraggeber, nach Setzung einer angemessenen Frist zur Abhilfe, zur Kündigung des Vertrages
aus wichtigem Grund berechtigt. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die sofortige Kündigung zur Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen, insbesondere zur Abwehr von
Ordnungs- oder Strafmaßnahmen, notwendig ist oder ein Abwarten aus sonstigen Gründen für den Auftraggeber unzumutbar ist.
7.4 Bei schuldhafter Verletzung der Verpflichtungen aus den Ziff. 7.1 bis 7.7 ist der NU dem Auftraggeber außerdem zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.
8. Vertragsstrafe wegen Verzuges und wegen Verstoßes gegen das Entsendegesetz
8.1 Gerät der NU mit der Fertigstellung seiner Leistungen in Verzug, hat er eine Vertragsstrafe zu zahlen. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, 0,2
% der Netto-Auftragssumme für jeden Werktag der Überschreitung, höchstens jedoch 5 % der Netto-Auftragssumme. Für die Überschreitung von Einzelfristen gilt die
Vertragsstrafe nur, wenn dies zwischen den Parteien im Einzelfall vereinbart ist. Auch in diesem Fall darf die Summe der Vertragsstrafen 5% der Netto-Auftragssumme nicht
überschreiten.
8.2 Verstößt der NU schuldhaft gegen die Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, indem er einem oder mehreren Arbeitnehmern die Mindestentgelte,
Urlaubsentgelte oder zusätzlichen Urlaubsentgelte nicht zahlt oder die Beiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) nicht abführt, hat er eine
Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 je betroffenem Arbeitnehmer und Monat, in dem die Leistungen nicht vollständig erbracht werden, zu zahlen. Diese Vertragsstrafe ist
auf insgesamt 2 % der Netto-Auftragssumme begrenzt. Die Vertragsstrafe ist auch verwirkt, wenn ein vom NU eingesetzter weiterer NU den Verstoß begeht.
8.3 Eine verwirkte Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden, spätestens zwei Monate nach Eingang der prüffähigen Schlussrechnung.
9. Abnahme
9.1 Der NU hat die nach dem Vertrag, den einschlägigen DIN-Normen oder sonstigen technischen Regelwerken geschuldeten Dokumentationen, Betriebsanleitungen,
Nachweise, Prüfzeugnisse und Bestandsunterlagen rechtzeitig in Abstimmung mit dem Auftraggeber vorzulegen. Die Unterlagen sind vierfach zu übergeben und zusätzlich
auf digitalem Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Kosten hierüber sind von den Vertragspreisen abgegolten. Fehlen wesentliche der in Satz 1 genannten Unterlagen,
kann der Auftraggeber die Abnahme verweigern. Wesentlich sind insbesondere solche Unterlagen, die für den Betrieb, die Wartung oder die Erteilung öffentlich-rechtlicher
Erlaubnisse und Abnahmen von Bedeutung sind.
9.2 Die Abnahme erfolgt förmlich. § 12 Abs. 5 VOB/B gilt nicht.
9.3 Der Auftraggeber kann eine Verschiebung der Abnahme um bis zu 24 Werktagen nach Fertigstellung der Leistungen des NU verlangen, wenn er das Bauvorhaben als
Generalunternehmerin erstellt und er die vertragsmäßige Beschaffenheit der Vertragsleistungen erst im Zusammenhang mit einer erst später fertigzustellenden Arbeit eines
anderen NU beurteilen kann oder innerhalb dieses Zeitraumes die Abnahme oder Teilabnahme (§ 12 Abs. 2 VOB/B) der Leistungen des Auftraggebers durch dessen
Kunden zu erwarten ist.
10. Mängelansprüche
Ansprüche wegen Mängeln richten sich nach § 13 VOB/B. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt abweichend von § 13 Abs. 4 VOB/B 5 Jahre zuzüglich 12
Wochen. § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B gilt nicht. Für die Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln vor Abnahme gilt § 4 Abs. 7 VOB/B. Abweichend von § 4 Abs. 7 Satz 3 und §
8 Abs. 3 VOB/B ist der Auftraggeber jedoch auch ohne Entziehung des Auftrags nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Mängelbeseitigung selbst
durchzuführen und die dadurch entstehenden Kosten vom NU ersetzt zu verlangen.
11. Stundenlohnarbeiten
11.1 Der NU hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in 2-facher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB
zusätzlich:
a) das Datum
b) die Bezeichnung der Baustelle
c) die Art der Leistung
d) die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe
e) die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, gegebenenfalls aufgegliedert nach Mehr-,Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht
enthaltenen Erschwernissen und
f) die Gerätekenngrößen enthalten.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
11.2 Stellt sich heraus, dass die im Stundenlohn berechneten Arbeiten bereits in anderen Vertragsleistungen enthalten sind oder zu nicht besonders zu vergütenden Nebenleistungen
gehören, kann der NU hierfür keine zusätzliche Vergütung verlangen.
11.3 Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet. Sieht der Vertrag Stundenlohnarbeiten nicht vor, ergibt sich eine nachträgliche Vereinbarung
darüber nicht allein aus der Unterzeichnung von Stundenlohnnachweisen. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln und die damit verbundene Anerkennungswirkung
betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen.
12. Rechnungen, Skonto, Zahlungen
12.1 Jeder Vertrag soll (einschließlich Nachträgen) mit einer Rechnung abgerechnet werden. Abschlags-, Teil-, Teilschluss- und Schlussrechnungen sind als solche zu
bezeichnen und fortlaufend zu nummerieren, Rechnungen ohne gesonderte Bezeichnung werden als Schlussrechnung behandelt. Der NU hat in seine Rechnungen
folgenden Hinweis aufzunehmen: „Leistungsempfänger ist Steuerschuldner gemäß § 13b Abs. 1 Ziff. 4 UStG". Dies gilt nicht, soweit der NU keine Bauleistungen im Sinne
von § 13b Abs. 1 Ziff. 4 UStG erbringt.
12.2 In der Rechnung sind unter Einhaltung aller umsatzsteuerlichen Vorschriften die auftraggebende Stelle, Tag und Bestellnummer des Vertrages, die Baustellenbezeichnung
sowie deren Kostenstellennummer und der Leistungsort anzugeben. Werden unter einer Bestellung mehrere Kostenstellen angesprochen, so ist für jede Kostenstelle eine
gesonderte Rechnung zu erstellen.
12.3 Eine Zahlung erfolgt in der Regel durch Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto des Auftragnehmers.
12.4 Abschlagszahlungen kann der NU nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Zahlungsplan verlangen. Ist kein Zahlungsplan vereinbart worden, kann der NU Abschlagszahlungen
nach Maßgabe von § 16 Abs. 1 VOB/B beanspruchen.
12.5 Sind für die Abrechnung Feststellungen auf der Baustelle notwendig, sind sie gemeinsam vorzunehmen; der NU hat sie rechtzeitig zu beantragen. Die Beteiligung des
Auftraggebers an der Ermittlung des Leistungsumfanges gilt jedoch nicht als Anerkenntnis.
12.6 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung der Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
12.7 Alle Rechnungen und die notwendigen ergänzenden Unterlagen sind einfach einzureichen. Aus der Rechnung müssen prüffähig die Leistungen seit Baubeginn sowie die
bereits geleisteten einzelnen Abschlagszahlungen ersichtlich sein.
12.8 Bei Begleichung einer Vorauszahlungs-, Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang gewährt der NU dem Auftraggeber
Skonto in Höhe von 3 % der berechtigten Forderung. Der Abzug kann bereits von der jeweiligen fristgerechten Voraus-, Abschlags- oder Teilschlusszahlung in Abzug
gebracht werden. Sind Rechnungen nicht prüffähig und beanstandet der Auftraggeber dies unverzüglich, beginnt die Skontofrist erst mit Eingang der vollständigen,
prüffähigen Unterlagen. Sind Rechnungen nach den vertraglichen Vereinbarungen innerhalb einer kürzeren Frist als der in Satz 1 genannten fällig, ist der Auftraggeber zum
Skontoabzug nicht berechtigt.
Dem Auftraggeber steht es frei, innerhalb der oben genannten Frist einzelne Vorauszahlungs-, Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezahlen und Skonto
zu ziehen und andere Rechnungen für die gleiche Gesamtleistung mit längerer Frist ohne Skonto zu bezahlen. Wird eine Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung nur
teilweise innerhalb der Skontofrist bezahlt, ist der Skontoabzug nach dem gezahlten Betrag zu berechnen und zulässig.
12.9 Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingang der prüffähigen Rechnung bei der im Vertrag angegebenen Stelle, jedoch nicht vor dem Tag der Übergabe der mangelfreien
Vertragsleistung gegen Abnahme.
12.10 Bei vereinbarten Abschlagszahlungen beginnt die Zahlungsfrist mit dem Tag des Eingangs der vollständigen, prüffähigen Abschlagsrechnung, jedoch nicht vor Stellung
einer vereinbarten Sicherheit, bzw. unter Einbehalt einer vereinbarten Sicherheit. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
12.11 Dem NU stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu, soweit sie auf Gegenansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften mit dem Auftraggeber herrühren.
12.12 Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Auszahlung von einem Konto des Auftraggebers der Tag der Hingabe oder Absendung des Überweisungsauftrages an den
Briefbeförderer oder an das Geldinstitut.
13. Sicherheitsleistung
Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, hat der NU zur Sicherstellung der vertragsmäßigen Ausführung seiner Leistungen und der Erfüllung aller sonstigen vertraglichen
Pflichten einschließlich der Erstattung von Überzahlungen und Beseitigung von bis zur Abnahme und bei der Abnahme festgestellter Mängel eine unbefristete,
unwiderrufliche, selbstschuldnerische, nicht auf erstes Anfordern und ohne Ausschluss des § 768 BGB gestellte Bürgschaft eines in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen
Kreditinstituts oder Kreditversicherers gemäß Muster des Auftraggebers in Höhe von 10 % der Auftragssumme ohne Umsatzsteuer zu stellen. Die Bürgschaft ist
innerhalb von 14 Werktagen nach Vertragsschluss zu stellen. Sie ist nach mangelfreier Abnahme auf Anforderung zurück zu geben, es sei denn, dass Ansprüche des
Auftraggebers, zu deren Sicherung die Bürgschaft dient, noch nicht erfüllt sind; in diesem Fall kann der NU die Rückgabe nur gegen Stellung einer reduzierten, der Höhe
nach den zu sichernden Ansprüchen angemessenen Bürgschaft verlangen.
13.2 Erhöht sich der geschuldete Leistungsumfang nach Vertragsabschluss durch Vereinbarung zusätzlicher oder geänderter Leistungen oder aufgrund berechtigten Verlangens
Des Auftraggebers nach § 1 Abs. 3 oder § 1 Abs. 4 VOB/B, hat der NU eine weitere Bürgschaft in Höhe von 10% der zusätzlichen Vergütung für die zusätzlichen oder
geänderten Leistungen zu stellen. Für den Inhalt und die Rückgabe gelten Ziffer 13.1 Satz 1 und 3 entsprechend,
13.3 Stellt der NU die Bürgschaft nach Ziffer 13.1 nicht fristgerecht oder nach Ziffer 13.2 geschuldete weitere Bürgschaften nicht, kann der Auftraggeber einen dem Betrag der
fehlenden Bürgschaft entsprechenden Einbehalt von fälligen Zahlungen vornehmen. Sind fällige Zahlungsansprüche des NU, von denen ein Einbehalt vorgenommen
werden könnte, nicht oder noch nicht in ausreichender Höhe vorhanden, kann der Auftraggeber den Vertrag fristlos kündigen. Die Kündigung ist zulässig, nachdem der
Auftraggeber dem NU eine angemessene Nachfrist unter Androhung der Kündigung gesetzt hat.
13.4 Zur Sicherung der Mängelhaftung des NU für Mängel, die der Auftraggeber nicht bereits bei oder vor Abnahme festgestellt hat, einschließlich Ansprüche auf Schadens- und
Aufwendungsersatz sowie Minderung, kann der Auftraggeber nach Abnahme einen Einbehalt in Höhe von 5% der Schlussrechnungssumme inkl. Umsatzsteuer
(Gesamtvergütung einschließlich Vergütung für sanitäre Einrichtungen, Energieverbrauch, Entsorgung, Bauschild und sonstige Baustellenkosten des Auftraggebers) ohne
Mehrwertsteuer für die Dauer der Verjährungsfrist der Mängelansprüche vornehmen. Der NU kann den Sicherheitseinbehalt durch unbefristete, unwiderrufliche,
selbstschuldnerische, nicht auf erstes Anfordern und ohne Ausschluss des § 768 BGB gestellte Bürgschaft eines in der Europäischen Gemeinschaft zugelassene
Kreditinstituts oder Kreditversicherers gemäß Muster des Auftraggebers ablösen. Sie ist nach mangelfreier Abnahme und Ablauf der in Nr. 10 genannten Gewärleistungsfrist
auf Anforderung zurück zu geben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, zu deren Sicherung die Bürgschaft dient, noch nicht erfüllt sind; in diesem Fall kann der
NU die Rückgabe nur gegen Stellung einer reduzierten, der Höhe nach den zu sichernden Ansprüchen angemessenen Bürgschaft verlangen. Der früheste
Rückgabezeitpunkt der Sicherheit bestimmt sich nach Ablauf der in Nr. 10 genannten Gewährleistungsfrist. Eine Hinterlegung des einbehaltenen Betrages gemäß § 17 Abs.
6 VOB/B kann der NU nicht verlangen.
14. Bauschild / Werbung
Falls der NU wünscht, dass seine Beteiligung an dem Bauvorhaben durch Bauschilder kenntlich gemacht wird, hat er dies dem Auftraggeber bei Angebotsabgabe
mitzuteilen. Soweit der Auftraggeber beabsichtigt, ein gemeinsames Bauschild für alle Baubeteiligten aufzustellen, wird der NU auf diesem Bauschild genannt werden. Die
Aufstellung eines eigenen Bauschildes durch den NU ist ausgeschlossen. An den Kosten des gemeinsamen Bauschildes hat sich der NU, soweit nicht etwas anderes
vereinbart ist, mit einem Betrag zu beteiligen, der dem Verhältnis seiner Abrechnungssumme zu dem Verhältnis der Abrechnungssummen der anderen auf dem Bauschild
aufgeführten NU entspricht. Dieser Betrag wird von der Schlusszahlung einbehalten.
14.1 Außerhalb des Bauschildes darf der NU keine Werbung auf der Baustelle anbringen, es sei denn, der Auftraggeber hat nach Art und Umfang schriftlich zugestimmt.
15. Allgemeines
15.1 Der NU ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers berechtigt, Rechte und Verpflichtungen aus diesem Vertrag ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.
15.2 Der NU ist weiterhin verpflichtet, für alle durch ihn zu vertretenden Schäden den Abschluss sowie den Bestand einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung
nachzuweisen und in Kopie dem unterzeichneten Vertrag beizufügen. Der Auftraggeber ist seinerseits nicht verpflichtet, die ausreichende Deckung dieser Versicherung zu
prüfen.
15.3 Der NU ist verpflichtet, bei Ausführung seiner Leistungen alle bestehenden und während der Ausführung in Kraft tretenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und
Bestimmungen zu beachten, insbesondere die Vorschriften des Kunden des Auftraggebers, der Bauaufsichtsbehörde, Gewerbeaufsichtsämter und
Berufsgenossenschaften. Der NU trägt die alleinige Verantwortung für alle aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften sich ergebenden Folgen, Geldbußen sowie Personen, Sachschäden und Schadenersatzleistungen.
15.3 Der NU ist nicht berechtigt, Vereinbarungen bzw. Absprachen irgendwelcher Art, die diesen Auftrag betreffen, direkt mit dem Kunden des Auftraggebers vorzunehmen.
15.4 Steht dem Auftraggeber das Recht zu, den Vertrag mit dem NU zu kündigen, kann die Kündigung auch auf Teile der vertraglichen Leistung beschränkt werden. Dies gilt
auch dann, wenn die Teile keine in sich abgeschlossenen Teile der vertraglichen Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B darstellen.
15.5 Der NU hat dem Auftraggeber jeden kraft Gesetzes eintretenden Vertrags- und Forderungsübergang und jede Änderung seiner Firma und seines Geschäftssitzes
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
15.6 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Rechtsgültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Etwaige unwirksame Bestimmungen
sind durch solche zu ersetzen, die den Vertragswillen der Parteien in rechtlich zulässiger Weise regeln.
15.7 Soweit es sich bei dem NU um einen Kaufmann handelt, ist Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ausschließlich Osnabrück. Vertragssprache ist deutsch.
Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt deutsches Recht.